FG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2006
2 V 98/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionsanspruch

FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 2 V 98/06

DRsp Nr. 2006/24623

Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionsanspruch

1. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH zu der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Pensionszusage rechtfertigt grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO. 2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein Vermögensvorteil einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewandt worden ist, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage. Unbeachtlich ist es, wenn der dem Pensionsberechtigten nahe stehende Gesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszahlung nicht mehr Gesellschafter ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob Versorgungsleistungen an die Witwe des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.