Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der zeitgleiche Erwerb sämtlicher Anteile an der inländischen L-GmbH durch die A-AG und eigenkapitalersetzender Darlehen, dessen Schuldnerin die L-GmbH war, durch zwei Aktionäre der AG in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und dem Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
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