FG Münster - Urteil vom 22.07.2005
11 K 5828/03 E
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1402
EFG 2005, 1697

Verdeckte Gewinnausschüttung; nahestehende Person; Einkommensteuer 1997 bis 1999

FG Münster, Urteil vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 11 K 5828/03 E

DRsp Nr. 2005/13075

Verdeckte Gewinnausschüttung; nahestehende Person; Einkommensteuer 1997 bis 1999

Eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten des Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter ist, kann auch angenommen werden, wenn der nahe stehende Gesellschafter seine Kontrollrechte nicht ordnungsgemäß ausübt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) in den angefochtenen Einkommensteuer (ESt)-Festsetzungen für die Streitjahre 1997 bis 1999 zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger (Kl.) als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandelnde verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind.

Der Kl. ist verheiratet und wurde für die Streitjahre mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 20.04.1997 hatte der Kl. zusammen mit seiner Schwiegertochter die U. GmbH (im folgenden: GmbH) gegründet. Nach Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 12.12.2002 ist diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht. Am Stammkapital der GmbH war der Kl. bis zu deren Löschung zu 98 % und seine Schwiegertochter zu 2 % beteiligt.