FG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.1993
6 K 0051/88
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Nahestehende Person; Pensionsrückstellung; Rückdeckungsversicherung; Wirtschaftliche Erfüllbarkeit; Zinsloses Darlehen; Vorteilsausgleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage an einen dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH nahestehenden Arbeitnehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 6 K 0051/88

DRsp Nr. 2002/9422

Verdeckte Gewinnausschüttung; Nahestehende Person; Pensionsrückstellung; Rückdeckungsversicherung; Wirtschaftliche Erfüllbarkeit; Zinsloses Darlehen; Vorteilsausgleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage an einen dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH nahestehenden Arbeitnehmer

1. Die betrieblicheVeranlassung einer Pensionszusage an einen dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH nahestehenden Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Gesellschaft wirtschaftlich in der Lage ist, den Pensionsanspruch aufgrund einer Rückdeckungsversicherung oder durch die Bildung von Rücklagen zu erfüllen. Anderenfalls sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung mangels Ernstlichkeit der Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.2. Ein die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich bei wechselseitiger Gewährung von zinslosen Darlehen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft erfordert im voraus getroffene, klare und eindeutige Vereinbarungen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: