Streitig ist der Ansatz von Betriebseinnahmen bzw. Leistungsentgelten mit Blick auf die Verbuchung eines Darlehens bzw. der Ansatz von sog. anderen Ausschüttungen mit Blick auf die Auszahlung dieser Beträge und die einkommensmindernde Wirkung einer Pensionszusage.
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