FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2001
6 K 571/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 776

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Rückdeckungsversicherung; Ernsthafte Vereinbarung; Invaliditätszusage - Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 6 K 571/97

DRsp Nr. 2001/8837

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Rückdeckungsversicherung; Ernsthafte Vereinbarung; Invaliditätszusage - Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall

1. Führt eine Kapitalgesellschaft nach Durchführung einer Betriebsaufspaltung den Geschäftsbetrieb mit den bisherigen Geschäftsführern fort, bedarf es keiner erneuten Probezeit, um deren Qualifikation festzustellen. 2. Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein lässt nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Pensionszusage schließen. 3. Können die laufenden Pensionslasten im Zeitpunkt der Zusage voraussichtlich aus den erwirtschafteten Gewinnen beglichen werden, ist die Ernsthaftigkeit der Zusage zu bejahen.