FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2006
6 K 503/03
Normen:
KStG § 8 ; EStG § 4 Abs. 7 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Privates Interesse; Verlustrisiko; Aufzeichnungspflicht - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Vercharterung von Motorjachten

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 6 K 503/03

DRsp Nr. 2006/29734

Verdeckte Gewinnausschüttung; Privates Interesse; Verlustrisiko; Aufzeichnungspflicht - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Vercharterung von Motorjachten

1. Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. 2. Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch eine Kapitalgesellschaft kann nicht allein deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, weil sie mit einem - u.U. auch erheblichen - Verlustrisiko verbunden ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt. 3. Ob das Handeln der Gesellschaft im eigenen oder im Interesse der Gesellschafter erfolgt, ist nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen/Personengesellschaften für die sog. "Liebhaberei" gelten. 4. Liegen Anschaffung und Betrieb einer Yacht nicht im privaten Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH oder dessen Ehefrau, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben. 5. § 4 Abs. 7 EStG ist über § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften anwendbar.

Normenkette:

KStG § 8 ; EStG § 4 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Klägerin für zwei Motoryachten.