FG Hamburg - Beschluss vom 22.03.2011
6 V 169/10
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung: Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen

FG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 6 V 169/10

DRsp Nr. 2011/11221

Verdeckte Gewinnausschüttung: Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen

1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund liegt im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter- Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter 'wirtschaftlicher Gegebenheiten' zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthalten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber zu einer Reduzierung des Zinssatzes geführt hätten. 2. Wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Gesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossener hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgen, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht wie ein 'normaler' Geschäftsführer monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf 'bedient', dann kann auch dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigen.