FG München - Urteil vom 02.10.2007
6 K 2108/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung: Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 2108/05

DRsp Nr. 2008/688

Verdeckte Gewinnausschüttung: Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Für einen betriebsinternen Fremdvergleich, ob gesellschaftsfremde Arbeitnehmer hinsichtlich der Art. der Tätigkeit und der Höhe und Struktur der bezogenen Entgelte mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sind, ist es nicht möglich auf einen fiktiven Sachverhalt abzustellen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren ausbezahlte Zuschläge für Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten zu Recht (§ 3b EStG) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1994 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gesellschafter je zur Hälfte sind Herr A und Frau B. Beide sind als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter angestellt.

Gemäß den jeweiligen Anstellungsverträgen erhalten beide Geschäftsführer als Grundgehalt für jede geleistete Arbeitsstunde 22 DM. Des Weiteren waren gestaffelte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anstellungsverträge Bezug genommen.