BFH - Urteil vom 11.10.2012
I R 75/11
Normen:
DBA-Niederlande 1959 Art. 6 Abs. 1; KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 179/10

Verdeckte Gewinnausschüttung; Sperrwirkung von Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 (Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk) gegenüber Sonderbedingungen bei beherrschenden Gesellschaftern

BFH, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen I R 75/11

DRsp Nr. 2013/132

Verdeckte Gewinnausschüttung; Sperrwirkung von Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 (Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk) gegenüber Sonderbedingungen bei beherrschenden Gesellschaftern

Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" (nach Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.

Normenkette:

DBA-Niederlande 1959 Art. 6 Abs. 1; KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, waren im Streitjahr 2004 Speditionsgeschäfte. Ihre Anteile wurden zu 100 v.H. von einer niederländischen Kapitalgesellschaft gehalten, der D-BV.