FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2000
6 K 259/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 916
GmbHR 2001, 585

Verdeckte Gewinnausschüttung; Tantieme - Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von nicht als Abzugsbetrag erwähnten Tantiemezahlungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 259/98

DRsp Nr. 2001/8826

Verdeckte Gewinnausschüttung; Tantieme - Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von nicht als Abzugsbetrag erwähnten Tantiemezahlungen

1. Wird als Bemessungsgrundlage für eine Tantieme der Jahresüberschuss vor KSt und GewSt genannt ohne dass die Tantieme als Abzugsbetrag erwähnt wird, ist aufgrund der erkennbaren langjährigen anderweitigen Berechnungsweise anzunehmen, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, das die Tantieme ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindern sollte. 2. Auch die in der Praxis übliche Berechnungsweise für Tantiemen geht davon aus, dass gewinnabhängige Tantiemen nach dem Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme zu berechnen sind. 3. Allein die verzögerte Auszahlung einer Tantieme in 3 Raten lässt nicht den Schluss auf eine nicht ernstlich gemeinte Tantiemevereinbarung zu, sofern die Tantieme sowohl in den Vor- als auch in den Folgejahren stets vertragsgemäß gezahlt wurde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Tantiemezahlungen für 1991 und 1992 streitig.