FG München - Beschluss vom 03.08.2006
6 V 921/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 ; AO § 160 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer und Betriebsausgabenabzug unter Berücksichtigung von § 160 AO

FG München, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 6 V 921/06

DRsp Nr. 2006/29649

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer und Betriebsausgabenabzug unter Berücksichtigung von § 160 AO

Bei einer Darlehenshingabe durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter oder an eine diesem nahe stehende Person liegt bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe eine verdeckte Gewinnauschüttung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 ; AO § 160 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren zum einen, ob eine Darlehensgewährung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist und zum anderen, ob bestimmte Betriebsausgaben unter Berücksichtigung von § 160 Abgabenordnung (AO) berücksichtigungsfähig sind.

Für die Streitjahre (1998 - 2001) fand in den Jahren 2004/2005, mit Unterbrechungen eine Außenprüfung statt. Der Prüfungsbericht vom 25. Februar 2005 enthält verschiedene Feststellungen, die in der Mehrzahl unstreitig sind. Offen sind die oben genannten Punkte: