Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.
Die Klägerin betreibt eine Bäckerei und Konditorei. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 50 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile werden von fremden Gesellschaftern gehalten.
Der im Jahr 2012 abgeschlossene Geschäftsführervertrag sieht in § 4 neben einem festen Jahresgehalt von x € die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von jeweils eines Monatsgehalts vor. Für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer außerdem Zuschläge i.H.v. 48,88 € pro Stunde. Eine erfolgsabhängige Vergütung erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Zudem steht ihm ein Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse zu, den er auch zu privaten Zwecken benutzen darf (§ 5 des Geschäftsführervertrages).
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