FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2013
3 K 309/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht nachvollziehbar vereinbarter Gewinntantieme Keine Rückstellung für Eventualverbindlichkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 309/09

DRsp Nr. 2013/19910

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht nachvollziehbar vereinbarter Gewinntantieme Keine Rückstellung für Eventualverbindlichkeit

1. Die Vereinbarung einer wegen unbestimmter Regelungen zur Kürzbarkeit unter einer auflösenden Bedingung stehenden Gewinntantieme zwischen einer GmbH und ihrem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bedingt durch das Fehlen einer klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers kommt es dann ebenso nicht mehr an wie auf die Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung der Vereinbarung. 2. Rückstellungen für zugesagte nach Ablauf von mehreren Jahren zu zahlende Gratifikation an den Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und diesem nahestehende Personen, die zukünftige Leistungen, wie eine fehlende Kündigung abgelten sollen, können nicht gebildet werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Rückstellungen für sich aus von der Klägerin erteilten Einmalzusagen ergebenden Eventualverbindlichkeiten sowie die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantiemezusage.