FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2004
6 K 201/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 3b ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Zuschläge für Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeitszuschläge; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Überstundenvergütung - Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 6 K 201/02

DRsp Nr. 2005/13086

Verdeckte Gewinnausschüttung; Zuschläge für Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeitszuschläge; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Überstundenvergütung - Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind verdeckte Gewinnausschüttungen

1. Die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung von Überstunden in den Anstellungsverträgen von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers; Überstundenvergütungen führen daher zu verdeckten Gewinnausschüttungen. 2. Die für Überstundenvergütungen entwickelten Grundsätze gelten auch für steuerfrei gewährte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn von der Interessenlage der GmbH einerseits und des Gesellschafter-Geschäftsführers andererseits bestehen keine inhaltlichen Unterschiede danach, ob eine Zulage für Überstunden oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 3b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wegen der an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.