FG Köln - Urteil vom 13.09.2001
13 K 8063/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Umsatztantieme, Pensionszusage, Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit); Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

FG Köln, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 8063/00

DRsp Nr. 2007/21590

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Umsatztantieme, Pensionszusage, Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit); Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

1. Eine zusätzlich zum Festgehalt gewährte variable Vergütung, gemäß der dem Gesellschafter-Geschäftsführer für jeden abgerechneten Beratungstag ein bestimmter Vergütungsanteil zusteht ist wie eine Umsatztantieme zu beurteilen und damit nur dann anzuerkennen, wenn hierfür im Ausnahmefall besondere Gründe vorliegen. 2. Eine Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers kann erst dann erteilt werden, wenn die künftige Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ein Zeitraum von 20 Monaten nach Errichtung einer Gesellschaft reicht hierzu nicht aus. 3. Zuschläge für Sonn- und Feiertagstätigkeit sind regelmäßig bereits dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen.