FG München - Beschluss vom 18.07.2008
6 V 400/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Nutzung von Kfz

FG München, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 6 V 400/08

DRsp Nr. 2008/21229

Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Nutzung von Kfz

1. Ein Unterwertverkauf von Kfz von einer GmbH an Ihre Gesellschafter führen zu einer vGA. 2. Grundsätzlich stellt eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft eine vGA dar (vgl. Urteile des BFH vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882 und vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFH/NV 2008, 1057), wenn sie durch den entsprechenden Anscheinsbeweis (keine Führung eines Fahrtenbuchs; keine organisatorischen Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen; unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW) nicht widerlegt wird. 2. Eine vGA kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensvorteil, wie im Streitfall, einem nahen Angehörigen der Gesellschafter-Geschäftsführerin zugewendet wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (6 K 239/08), ob verschiedene verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorliegen.

Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Steuerschulden aufgrund der Bp 2002 - 2004 von der Vollziehung bis zur Klage-Entscheidung auszusetzen

Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) beantragt,

den Antrag abzulehnen.