FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.04.2002
I 883/96
Normen:
AO § 42 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1142
EFG 2002, 1142
GmbHR 2002, 1077

Verdeckte Gewinnausschüttungen infolge des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen I 883/96

DRsp Nr. 2002/13697

Verdeckte Gewinnausschüttungen infolge des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten

Eine vGA kann infolge des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gem. § 42 AO dann vorliegen, wenn einerseits Anteile einer mit einer Verbindlichkeit belasteten GmbH im Rahmen eines sonst nicht zu beanstandenden Mantelkaufs übertragen werden und parallel die Abtretung der gegen die GmbH gerichteten Forderung in Höhe von 1,13 Mio. DM an die Ehefrau des neuen GmbH-Gesellschafters für 85.000 DM erfolgt. Leistet die GmbH auf die Verbindlichkeit, ist der dadurch verursachte Geldabfluss in Höhe der Differenz zwischen Nenn- und Anschaffungskosten als vGA zu werten.

Normenkette:

AO § 42 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Klägerin (Klin.) betrieb bis zum 31. Dezember 1987 den Handel mit Artikeln aus der dritten Welt. Danach war die Klin. im gewerblichen Grundstückshandel tätig. Das Wirtschaftsjahr (Wj.) der Klin. entspricht dem Kalenderjahr (Kj.).