FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2011
12 K 12267/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1;

Verdeckte Gewinnausschüttungen wegen der Zahlungen der Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung und hoher Zinssätze für Gesellschafterdarlehen; Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen i. H. v. 1%

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 12 K 12267/07

DRsp Nr. 2011/11351

Verdeckte Gewinnausschüttungen wegen der Zahlungen der Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung und hoher Zinssätze für Gesellschafterdarlehen; Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen i. H. v. 1%

1. Leistet eine GmbH statt - wie vereinbart - der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine vGA anzunehmen. Unerheblich ist, ob sich die Gesellschafter über die Verwirklichung des Tatbestands einer vGA bewusst waren. 2. Die Anerkennung von Gewährleistungsrückstellungen in Höhe von 1 % der gewährleistungsbehafteten Umsätze erfordert den Nachweis, dass tatsächlich mehr als 0,5 % des Umsatzes auf Gewährleistungsverpflichtungen entfallen. Dass in diesem Zusammenhang mit den Auftraggebern -auch in Prozessen- häufig über höhere Summen gestritten wird, reicht nicht aus. 3. Für die Feststellung, ob Zinszahlungen an die Gesellschafter wegen überhöhter Zinssätze zu einer vGA führen, ist maßgebend, zu welchen Konditionen die Kapitalgesellschaft anderweitig einen Kredit erhalten könnte (hier: Angemessenheit eines Zinssatzes i. H. v. 10,5 %).