FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.2012
11 K 87/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 456

Verdeckte Gewinnausschüttungen: Zuführungskosten als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 11 K 87/10

DRsp Nr. 2012/19110

Verdeckte Gewinnausschüttungen: Zuführungskosten als Werbungskosten

Wendet der Gesellschafter für die Zuführung von vGA sog. Zuführungskosten auf, handelt es sich um Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte veranlasst sind. Sie sind WK i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zuführungskosten sind Aufwendungen, die durch die Zuführung der vGA ausgelöst werden, z. B. Bearbeitungsgebühren, Provisionen Dritter. Es kommt nicht darauf an, ob diese Zuführungskosten rechtsmäßig oder rechtswidrig oder aufgrund einer Straftat geleistet werden. Sie müssen nur in einem Zurechnungszusammenhang zu den vGA stehen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10; EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers.

Der Kläger schloss am 2. April 1997 einen Treuhandvertrag mit A. Danach sollte der Kläger als Treugeber und A als Treuhänder die Anteile an der zu gründenden X GmbH halten. Am 15. Mai 1997 gründete A mit einer Stammeinlage von 50.000 DM die X GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH war A.