FG Köln - Urteil vom 21.04.2005
10 K 1336/00
Normen:
GmbHG § 15 Abs. 4 ; HGB § 250 Abs. 3 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2496
DStRE 2005, 1072
EFG 2005, 1195
NotBZ 2005, 342
NotBZ 2005, 343

Verdeckte Treuhandschaft an GmbH-Geschäftsanteilen

FG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 1336/00

DRsp Nr. 2005/9251

Verdeckte Treuhandschaft an GmbH-Geschäftsanteilen

1. Eine Treuhandabrede, die sich auf einen existierenden GmbH-Geschäftsanteil bezieht, bedarf der notariellen Form. 2. Eine - dem Finanzamt gegenüber - verdeckte Treuhandschaft in Bezug auf GmbH-Geschäftsanteile ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Treugeber gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist.

Normenkette:

GmbHG § 15 Abs. 4 ; HGB § 250 Abs. 3 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen steuerpflichtigen Liquidationsgewinn aus der Auflösung der Firma B-GmbH erzielt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.