BFH - Beschluss vom 25.03.2009
VIII B 204/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 155;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1909/07

Verdichtung der grundsätzlich eingeräumten Ermessensfreiheit des Gerichts i.R.d. Terminsänderung zu einer Rechtspflicht bei Vorliegen eines erheblichen Vertagungsgrundes

BFH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 204/08

DRsp Nr. 2009/13408

Verdichtung der grundsätzlich eingeräumten Ermessensfreiheit des Gerichts i.R.d. Terminsänderung zu einer Rechtspflicht bei Vorliegen eines erheblichen Vertagungsgrundes

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 155;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Verlegung des auf den 6. Oktober 2008 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt unter Beifügung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 10. September bis einschließlich 24. Oktober 2008 sowie des Befundes einer am 22. September 2009 durchgeführten Kernspintomographie. Dazu hat sie ergänzend ausgeführt, sie leide unter sehr starken Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Oberarm. Mit starken Medikamenten könne sie sich eingeschränkt bewegen, aber nicht mehr richtig denken. Sie werde voraussichtlich auch in den nächsten zwei Monaten ausfallen, da ihr noch zwei Operationen bevorstünden. Ein weiteres, ausführliches Attest könne sie nicht beibringen, da ihr Orthopäde bis Ende nächster Woche in Urlaub sei.