Streitig ist, ob Leistungen der AOK nach § 38 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1b) Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.
Die Kläger sind verheiratet und haben vier minderjährige Kinder. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Dreher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war Hausfrau. Der Kläger und seine Familie waren bei der AOK ... krankenversichert.
In der Zeit vom 19.03.-27.04.1996 war die Klägerin erkrankt. Der Kläger nahm unbezahlten Urlaub und führte anstelle der Klägerin den Familienhaushalt. Die AOK erbrachte Leistungen nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Sie überwies an den Kläger ... DM.
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