FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2016
16 K 3383/10 F
Normen:
InvStG § 5 Abs. 1; InvStG § 6;

Vereinbarkeit der Besteuerung von Investmentanteilen mit dem Gemeinschaftsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 16 K 3383/10 F

DRsp Nr. 2016/19168

Vereinbarkeit der Besteuerung von Investmentanteilen mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvStG § 5 Abs. 1; InvStG § 6;

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. ist Alleinerbin ihres im August 2002 verstorbenen Ehemannes. Der aus Belgien stammende verstorbene Ehemann hatte Anteile an ausländischen Investmentfonds erworben und diese in einem Depot bei der A-Bank Belgien gehalten. Nachdem der gemeinsame Sohn (Kläger zu 2.) seinen Pflichtteilsanspruch geltend machte, übertrug die Klägerin zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Jahre 2003 das Depot zur Hälfte auf den Kläger zu 2. Dementsprechend wurden die Erträge aus den (fortgeführten) Kapitalanlagen ab 2003 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern hälftig zugerechnet.

Die Kläger erzielten in den (verbliebenen) Streitjahren 2004 bis 2008 Zinsen in geringer Höhe sowie Erträge aus Investmentanteilen ("Fondserträge"). Streitig ist, wie die Fondserträge zu berechnen sind.