BFH - Beschluss vom 03.03.2011
II B 110/10
Normen:
FGO § 6 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1, 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1253/10

Vereinbarkeit der Entscheidung eines Rechtsstreits durch den Einzelrichter ohne wirksame Übertragung gem. § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter

BFH, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen II B 110/10

DRsp Nr. 2011/5947

Vereinbarkeit der Entscheidung eines Rechtsstreits durch den Einzelrichter ohne wirksame Übertragung gem. § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter

NV: § 126 Abs. 4 FGO ist zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, dies aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensfehler i.S. des § 119 FGO vorliegt.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1, 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Personenkraftwagens. Wegen Nichtzahlung der für dieses Fahrzeug vom FA G festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 31. März 2009 bis 30. März 2010 versuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die offene Steuerforderung beizutreiben. Mit seiner vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Feststellungsklage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der der Steuerforderung zugrunde liegende Kraftfahrzeugsteuerbescheid wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam sei und eine Kraftfahrzeugsteuerschuld nicht bestehe.