OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2017
15 A 1109/16
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 6 S. 1; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5; AO § 227 Hs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 udn Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2172/15

Vereinbarkeit der Erhebung der Abgabe in einer bestimmten Höhe i.R.e. Straßenbaubeitrags; Beitragserhebung bei einer Mehrfacherschließung; Institut des (Teil-)Erlasses aus Billigkeitsgründen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 15 A 1109/16

DRsp Nr. 2017/4399

Vereinbarkeit der Erhebung der Abgabe in einer bestimmten Höhe i.R.e. Straßenbaubeitrags; Beitragserhebung bei einer Mehrfacherschließung; Institut des (Teil-)Erlasses aus Billigkeitsgründen

Das Institut des (Teil-)Erlasses aus Billigkeitsgründen vermittelt der Behörde das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen Härten einer den (atypischen) Einzelfall nicht in den Blick nehmenden Regelung auszugleichen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft.