BFH - Beschluss vom 16.06.2011
XI B 120/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; UStG § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 65/10

Vereinbarkeit der Erhebung von Umsatzsteuer auf sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten mit Art. 3 Abs. 1 GG

BFH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen XI B 120/10

DRsp Nr. 2011/14809

Vereinbarkeit der Erhebung von Umsatzsteuer auf sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten mit Art. 3 Abs. 1 GG

NV: Bei der Besteuerung der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten besteht keine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit, die zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; UStG § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Ferner liegt ein i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, nicht vor.

a)