OVG Saarland - Beschluss vom 25.03.2019
1 B 2/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SPolVO § 3 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2084/18

Vereinbarkeit der festgelegten einheitlichen Mindestkörpergröße mit höherrangigem Recht

OVG Saarland, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 1 B 2/19

DRsp Nr. 2019/5607

Vereinbarkeit der festgelegten einheitlichen Mindestkörpergröße mit höherrangigem Recht

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SPolVO festgelegte einheitliche Mindestkörpergröße von 162 cm für männliche und weibliche Einstellungsbewerber für den saarländischen Polizeivollzugsdienst ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Januar 2019 - 2 L 2084/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Ausgenommen hiervon sind im Zusammenhang mit der Nachmessung entstandene außergerichtliche Kosten, die - soweit sie notwendig waren - vom Antragsgegner zu tragen sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SPolVO § 3 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.