Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Januar 2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Ausgenommen hiervon sind im Zusammenhang mit der Nachmessung entstandene außergerichtliche Kosten, die - soweit sie notwendig waren - vom Antragsgegner zu tragen sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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