FG Köln, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 16/09
Vereinbarkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen mit dem den §§ 237 Abs. 1 und 2, 238, 239 AO zu Grunde liegendem gesetzgeberischen Willen
BFH, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen X B 144/10
DRsp Nr. 2011/19501
Vereinbarkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen mit dem den §§ 237 Abs. 1 und 2, 238, 239 AO zu Grunde liegendem gesetzgeberischen Willen
1. NV: Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt.2. NV: Der Steuerpflichtige hat --trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung-- die Möglichkeit, den Zinslauf für die Aussetzungszinsen jederzeit durch Zahlung zu beenden.