BFH - Urteil vom 17.05.2011
VII R 47/10
Normen:
StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2; StBerG § 48 Abs. 2; StBerG § 57 Abs. 4; StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 349/09

Vereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit dem Beruf des Steuerberaters

BFH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen VII R 47/10

DRsp Nr. 2011/12965

Vereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit dem Beruf des Steuerberaters

Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten des Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Feststellungslast. Eine gewerbliche Tätigkeit schließt die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, die die ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten beim Arbeitgeber voraussetzt, aus.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2; StBerG § 48 Abs. 2; StBerG § 57 Abs. 4; StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit März 1992 als Steuerberater bestellt. Aufgrund Verzichts erlosch die Bestellung zum 31. März 2007.