BAG - Urteil vom 22.02.2024
6 AZR 126/23
Normen:
TVöD § 17 Abs. 4 S. 1; TVÜ-VKA § 29b Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BEEG § 15 Abs. 2 S. 6; TVöD § 17 Abs. 3 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5251/19
LAG Chemnitz, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 194/21

Vereinbarkeit der Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit mit höherrangigms Recht; Stufenrückfall und Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung als ledigliche Folge dieser Hemmung

BAG, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 126/23

DRsp Nr. 2024/9330

Vereinbarkeit der Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit mit höherrangigms Recht; Stufenrückfall und Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung als ledigliche Folge dieser Hemmung

Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2023 - 2 Sa 194/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung und Berichtigung hinsichtlich seiner Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. Februar 2021 - 5 Ca 5251/19 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin

b) 2.