VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2019
9 S 2567/17
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 5; VermG § 13 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 6 Abs. 3; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 1-2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 707
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4438/16

Vereinbarkeit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzten Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; Anspruch eines Vermessungsingenieurs auf Fortführung seiner Tätigkeit über die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren hinaus

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 9 S 2567/17

DRsp Nr. 2019/9119

Vereinbarkeit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzten Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; Anspruch eines Vermessungsingenieurs auf Fortführung seiner Tätigkeit über die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren hinaus

Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2017 - 12 K 4438/16 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 5; VermG § 13 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 6 Abs. 3; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 1-2;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihre Ämter als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) über die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG hinaus fortbestehen.

Der am 09.03.1946 geborene Kläger zu 1 wurde mit Urkunde vom 15.05.1986 zum ÖbV bestellt. Die Bestellung des am 09.05.1946 geborenen Klägers zu 2 zum ÖbV erfolgte mit Urkunde vom 22.01.1980, die des am 13.08.1946 geborenen Klägers zu 3 mit Urkunde vom 17.07.1987.