BFH - Beschluss vom 18.09.2009
IV B 140/08
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 283; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 220
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 198/07

Vereinbarkeit der Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist bzw. infolge einer Überraschungsentscheidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen IV B 140/08

DRsp Nr. 2009/26185

Vereinbarkeit der Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist bzw. infolge einer Überraschungsentscheidung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 283; FGO § 155;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a)

Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht durch die Ablehnung der Gewährung einer Schriftsatzfrist verletzt. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.