BFH - Urteil vom 09.08.2011
VII R 2/11
Normen:
StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1529/10

Vereinbarkeit der Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater mit dem Beruf des Steuerberaters

BFH, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen VII R 2/11

DRsp Nr. 2011/17990

Vereinbarkeit der Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater mit dem Beruf des Steuerberaters

Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 58 S. 2 Nr. 5a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übt eine Angestelltentätigkeit als Steuerreferent bei der X-AG aus und nimmt dort Aufgaben im Bereich Controlling und Steuern wahr, wie sie sich aus einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ergeben. Seine frühere Bestellung als Steuerberater ist am 1. August 2007 durch Verzicht erloschen.

Im Juli 2009 hat der Kläger seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt. Er legte dabei Bescheinigungen seines Arbeitgebers X-AG vor, aus denen u.a. hervorgeht, dass er berechtigt ist, neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters auszuüben, "seine Dienstzeiten innerhalb der Flexibilisierungs-Bandbreiten einzuteilen" und geleistete Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich abzubauen.