FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2020
6 K 1449/18
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 19;

Vereinbarkeit der Teil-Kapitalisierung der Versorgungsbezüge mit der Anwendung einer Steuerermäßigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 6 K 1449/18

DRsp Nr. 2021/11250

Vereinbarkeit der Teil-Kapitalisierung der Versorgungsbezüge mit der Anwendung einer Steuerermäßigung

Eine Teil-Kapitalisierung der Versorgungsbezüge steht der Anwendung der Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht entgegen. Eine Begünstigung scheidet nach der Rechtsprechung des BFH jedoch aus, wenn es an der Atypik der Zusammenballung von Einkünften fehlt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 19;

Tatbestand

Streitig ist die ermäßigte Besteuerung von Versorgungsbezügen.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der am ... geborene Kläger war vom ... bis ... beim Land Rheinland-Pfalz tätig. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Landesdienst zum ... wurde der Kläger vom Land Rheinland-Pfalz bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert.

Vom ... bis ... war er Geschäftsführer einer Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft; in diesem Zeitraum wurden Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung führ ihn abgeführt.

Vom ... bis ... war der Kläger als kommunaler Wahlbeamter tätig. Als kommunaler Wahlbeamter wurde er versorgungsrechtlich dem Beamtenversorgungsgesetz zugeordnet.