BFH - Vorlagebeschluss vom 06.08.2013
VIII R 39/12
Normen:
AuslInvestmG § 17; AuslInvestmG § 18; EGV : Art. 73b, 73c, 73d (ab. 1. Mai 1999: EG Art. 56, 57, 58);
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4048/09

Vereinbarkeit der Zurechnung fiktiver Einnahmen aus der Beteiligung an ausländischen Investmentfonds mit Gemeinschaftsrecht

BFH, Vorlagebeschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 39/12

DRsp Nr. 2013/22861

Vereinbarkeit der Zurechnung fiktiver Einnahmen aus der Beteiligung an ausländischen Investmentfonds mit Gemeinschaftsrecht

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73b EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 56 EG) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen in Höhe von 90 v.H. der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne der Bestandsschutzregelung des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) steht? Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird: