FG Sachsen - Beschluss vom 18.05.2001
5 V 2302/00
Normen:
AStG § 1 Abs. 2 ; BGB § 284 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; EG Art. 43 ; FGO § 69 Abs. 2 S 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GmbHG § 20 ; KStG § 27 Abs. 3 S 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ; KStG § 8a Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; KStG § 8a Abs. 1 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1318
GmbHR 2001, 1173
GmbHR 2002, 1173

Vereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gebot der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG; Angehörige als nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG; Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung von Zinsen für noch ausstehende Stammeinlage; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 5 V 2302/00

DRsp Nr. 2001/11132

Vereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gebot der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG; Angehörige als nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG; Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung von Zinsen für noch ausstehende Stammeinlage; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Diskriminierungsverbot zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG.2. Die Vorschrift des § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG setzt einen tatsächlichen Abfluss der Fremdkapitalvergütungen bei der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft voraus.3. Familienangehörige können als nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG in Betracht kommen, da das eigene Interesse an der Erzielung der Einkünfte des Anderen auch in der persönlichen Verbundenheit liegen kann.4. Die Nichtgeltendmachung des durch eine nicht rechtzeitige Einzahlung einer übernommenen Stammeinlage nach § 20 GmbHG i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehenden Anspruchs auf Verzugszinsen führt zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung. Lediglich ein darüber hinausgehender Verzugsschaden nach § 288 Abs. 2 i.V.m. §§ 284, 286 Abs. 1 BGB kann die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auslösen.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 2 ; BGB § 284 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; EG Art. 43 ;