BFH - Beschluss vom 08.03.2011
IV S 14/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3 S. 2;

Vereinbarkeit des gerichtlichen Unterlassens der Information oder Anhörung des Klägers über eine nicht erfolgende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen IV S 14/10

DRsp Nr. 2011/9092

Vereinbarkeit des gerichtlichen Unterlassens der Information oder Anhörung des Klägers über eine nicht erfolgende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör

1. NV: Das Gericht ist schon vor der Zustellung an seine aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung gebunden, wenn die unterschriebene Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben und anschließend einem Beteiligten formlos bekannt gegeben worden ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, erst nach der Verkündung veröffentlichte Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ist dann nicht mehr möglich. 2. NV: Mit der Anhörungsrüge kann nicht geltend gemacht werden, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.