FG Hessen - Urteil vom 03.06.2015
7 K 631/12
Normen:
Luftverkehrssteuergesetz; Chicagoer Abkommen; Luftverkehrsabkommen EU-USA; Handels-und Schifffahrtsvertrag mit den USA;

Vereinbarkeit des Luftverkehrssteuergesetzes mit internationalen Vorschriften

FG Hessen, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 631/12

DRsp Nr. 2015/20080

Vereinbarkeit des Luftverkehrssteuergesetzes mit internationalen Vorschriften

Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit völkerrechtlichen Grundsätzen und mit internationalen Verträgen vereinbar. Die Erhebung einer Luftverkehrssteuer als Umweltabgabe, die an dem Abflug der Flugzeuge von einem inländischen Startort anknüpft und sich nach der Entfernung zum Zielland bemisst, verstößt nicht gegen die Gebietshoheit anderer Staaten. Die Luftverkehrssteuer stellt keine Gegenleistung für einen den Luftverkehrsunternehmen individuell zurechenbaren Vorteil dar und ist somit keine Gebühr. Ein Verstoß gegen das Gebot der Inländer-Gleichbehandlung (Art. XI Abs. 1 des Freundschafts-, Handels-und Schifffahrtsvertrages mit der OS A. liegt nicht vor, weil die der Steuer zu Grunde liegenden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes nicht nach der Staatsangehörigkeit von Luftverkehrsunternehmen unterscheiden.

Normenkette:

Luftverkehrssteuergesetz; Chicagoer Abkommen; Luftverkehrsabkommen EU-USA; Handels-und Schifffahrtsvertrag mit den USA;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung nach dem Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG).