Finanzgericht Münster, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 603/10
Vereinbarkeit des Vertretungszwangs gem. § 62 Abs. 4 FGO mit höherrangigem Recht
BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen VI B 98/11
DRsp Nr. 2012/4854
Vereinbarkeit des Vertretungszwangs gem. § 62 Abs. 4FGO mit höherrangigem Recht
1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht.2. NV: § 33FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig.3. NV: Der aus § 62 Abs. 4FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen das Grundgesetz (hier: Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4GG; Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1GG; Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1GG).4. NV: Der in § 62 Abs. 4FGO normierte Vertretungszwang stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 EUGrdRCh (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung) dar.5. NV: Die Frage, ob eine Klage dem Gerichtskostengesetz unterliegt, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.