BFH - Beschluss vom 31.03.2011
V S 14/10 (PKH)
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Vereinbarkeit des Zueigenmachens von Feststellungen eines Strafurteils durch das FG mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei unterlassener Beweisantragstellung der Verfahrensbeteiligten; Anforderungen an den die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht rügenden Vortrag des Beschwerdeführers einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen V S 14/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/9111

Vereinbarkeit des Zueigenmachens von Feststellungen eines Strafurteils durch das FG mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei unterlassener Beweisantragstellung der Verfahrensbeteiligten; Anforderungen an den die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht rügenden Vortrag des Beschwerdeführers einer Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Ein Finanzgericht verletzt keine Beweisgrundsätze, wenn es Barzahlungsquittungen nicht als Beweis für erbrachte Leistungen anerkennt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision.