BFH - Beschluss vom 09.02.2011
X B 67/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 409/09

Vereinbarkeit einer Entscheidung eines Finanzgerichts bzgl. der Erfordernisse für die Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum gewillkürten Betriebsvermögen mit den diesbezüglichen Entscheidungen des BFH

BFH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen X B 67/10

DRsp Nr. 2011/4638

Vereinbarkeit einer Entscheidung eines Finanzgerichts bzgl. der Erfordernisse für die Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum gewillkürten Betriebsvermögen mit den diesbezüglichen Entscheidungen des BFH

NV: Ein schwerwiegender, zur Revisionszulassung führender Rechtsfehler des FG liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Fortbildung des Rechts) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.). Auch ist keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. unten 3.). Schließlich leidet das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht an einem so schweren Rechtsfehler, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (vgl. unten 4.).

1.