BFH - Urteil vom 22.09.2009
VII R 4/07
Normen:
AO § 178 Abs. 3; MOG § 17 Abs. 5; VwKostG § 3; ZKostV § 6;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 95/05

Vereinbarkeit einer Gebührenerhöhung für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle mit dem Kostendeckungsprinzip

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen VII R 4/07

DRsp Nr. 2009/25416

Vereinbarkeit einer Gebührenerhöhung für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle mit dem Kostendeckungsprinzip

Die Erhöhung der Gebühren für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes außerhalb des Amtsplatzes durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung (BGBl. I 2005, 175) ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.

Normenkette:

AO § 178 Abs. 3; MOG § 17 Abs. 5; VwKostG § 3; ZKostV § 6;

Gründe

I.