BFH - Beschluss vom 05.04.2011
XI S 28/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Vereinbarkeit einer hoheitlichen Tätigkeit mit der Eigenschaft als Leistungsempfänger einer Dienstleistung; Abgabevergünstigung in Gestalt einer übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge als handelbarer Vorteil

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen XI S 28/10

DRsp Nr. 2011/14795

Vereinbarkeit einer hoheitlichen Tätigkeit mit der Eigenschaft als Leistungsempfänger einer Dienstleistung; Abgabevergünstigung in Gestalt einer übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge als handelbarer Vorteil

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine Agrarhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheides für 2004, mit dem der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer wegen der Übertragung einer Milchanlieferungs-Referenzmenge festgesetzt hat.

Unter dem 1. November 2004 teilte der ... --Verkaufsstelle für Milchanlieferungs-Referenzmengen-- (L) der Antragstellerin mit, sie sei am Übertragungstermin selben Datums bei einem für ihr Übertragungsgebiet ermittelten Gleichgewichtspreis von 0,25 € je kg Anlieferungs-Referenzmenge mit ihrem Abgabeangebot zum Zuge gekommen. Die zur Abgabe gelangte Anlieferungs-Referenzmenge belaufe sich auf 1 428 755 kg zum Standardfettgehalt von 4 %. Der an sie auszuzahlende Betrag belaufe sich auf 357.188,75 €.