BFH - Beschluss vom 30.10.2008
VIII B 163/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 108; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 504/07

Vereinbarkeit eines Rechtsmittelausschlusses mit dem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrages bei fehlerhafter Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen; Ordnungsgemäße Verteidigung im Finanzgerichtsverfahren durch einen Richter im Ruhestand; Ausschluss eines Anspruchs auf Akteneinsicht wegen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 163/08

DRsp Nr. 2009/5400

Vereinbarkeit eines Rechtsmittelausschlusses mit dem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrages bei fehlerhafter Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen; Ordnungsgemäße Verteidigung im Finanzgerichtsverfahren durch einen Richter im Ruhestand; Ausschluss eines Anspruchs auf Akteneinsicht wegen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 108; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Sie ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung über die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392).

a)