Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Sie ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung über die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392).
a)
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