BFH - Beschluss vom 19.01.2011
X B 204/10
Normen:
FGO § 71 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12136/06

Vereinbarkeit fehlender Beiziehung bestimmter Akten durch das Finanzgericht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen X B 204/10

DRsp Nr. 2011/5960

Vereinbarkeit fehlender Beiziehung bestimmter Akten durch das Finanzgericht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

1. NV: Wenn das FG dem Antrag eines Beteiligten auf Beiziehung bestimmter Akten nicht vollständig nachkommt, liegt darin jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2. NV: Weil die beklagten Finanzbehörden gesetzlich verpflichtet sind, die Steuerakten nach Empfang der Klageschrift von Amts wegen an das FG zu übermitteln (§ 71 Abs. 2 FGO), wird der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das FG nicht ausdrücklich mitteilt, dass die Finanzbehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist und die Steuerakten übersandt hat.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob Änderungsbescheide vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurden.

Mit der Beschwerde rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechenden Weise dargelegt.

1.