BFH - Beschluss vom 24.03.2011
VII B 154/10
Normen:
BierStG § 2 Abs. 3; RL 92/83/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 287/07

Vereinbarkeit gesellschaftsrechtlicher Regelungen zu Organbefugnissen bzgl. Einflussmöglichkeiten auf geschäftliche Entscheidungen einer Brauerei mit Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG

BFH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen VII B 154/10

DRsp Nr. 2011/9876

Vereinbarkeit gesellschaftsrechtlicher Regelungen zu Organbefugnissen bzgl. Einflussmöglichkeiten auf geschäftliche Entscheidungen einer Brauerei mit Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG

1. NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das Biersteuerrecht. 2. NV: Die Frage, ob eine Brauerei von einer anderen Brauerei rechtlich und wirtschaftlich abhängig ist, ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil zu ihrer Beantwortung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist.

Normenkette:

BierStG § 2 Abs. 3; RL 92/83/EWG ;

Gründe

I.