BFH - Beschluss vom 01.10.2009
IX B 124/09
Normen:
EigZulG § 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EG Art. 39 Abs. 1; EG Art. 43;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 179
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 80/09

Vereinbarkeit von § 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) mit Art. 39 EG und Art. 43 EG infolge des Ausschlusses der Eigenheimzulage an einen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen für dessen in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Wohnung

BFH, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen IX B 124/09

DRsp Nr. 2009/26167

Vereinbarkeit von § 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) mit Art. 39 EG und Art. 43 EG infolge des Ausschlusses der Eigenheimzulage an einen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen für dessen in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Wohnung

Normenkette:

EigZulG § 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EG Art. 39 Abs. 1; EG Art. 43;

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute mit Wohnsitz im Inland. Sie erwarben im Jahr 2001 eine Wohnung auf Gran Canaria, die sie selbst nutzen und für die sie am 1. Juli 2008 Eigenheimzulage (ab 2001) beantragten. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2008 in Höhe von (jährlich) 2.556,46 EUR und lehnte den Antrag bezüglich der Jahre 2001 und 2002 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ab. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihrem Einspruch vom 6. Oktober 2008. Während des Einspruchsverfahrens überprüfte das FA die Sach- und Rechtslage und kam zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Eigenheimzulage insgesamt für die Jahre 2001 bis 2008 nicht bestehe. Mit nach § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) geändertem Bescheid vom 11. Dezember 2008 setzte das FA die Eigenheimzulage ab 2008 auf 0 EUR herab.