I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Daneben ist er Gesellschafter weiterer landwirtschaftlicher Betriebe in der Rechtsform der GbR, deren landwirtschaftlich-fachliche Oberleitung ihm obliegt.
Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört ein PKW, den der Kläger auch für Fahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben der GbR benutzt. Die GbR haben dem Kläger in den Streitjahren (1996 bis 2000) jeweils 0,52 DM/km für die hierbei entstandenen Fahrtkosten erstattet.
In seinem Einzelunternehmen hat der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die private Nutzung des PKW 1% des inländischen Listenpreises als Entnahme angesetzt. Die Nutzung des PKW für die Fahrten zu den GbR hat er nicht zusätzlich berücksichtigt.
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