BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 59/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 391/04

Vereinbarkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gebot der Normenklarheit; Darstellung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Steuerpflichtigen an anderen Betrieben als aus der Sicht des Einzelbetriebs betriebsfremde Aufwendungen und damit Entnahmen; Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Bewertung einer privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1%-Regelung

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 59/06

DRsp Nr. 2009/21044

Vereinbarkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gebot der Normenklarheit; Darstellung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Steuerpflichtigen an anderen Betrieben als aus der Sicht des Einzelbetriebs betriebsfremde Aufwendungen und damit Entnahmen; Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Bewertung einer privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der "1%-Regelung"

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Daneben ist er Gesellschafter weiterer landwirtschaftlicher Betriebe in der Rechtsform der GbR, deren landwirtschaftlich-fachliche Oberleitung ihm obliegt.

Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört ein PKW, den der Kläger auch für Fahrten zu den landwirtschaftlichen Betrieben der GbR benutzt. Die GbR haben dem Kläger in den Streitjahren (1996 bis 2000) jeweils 0,52 DM/km für die hierbei entstandenen Fahrtkosten erstattet.

In seinem Einzelunternehmen hat der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die private Nutzung des PKW 1% des inländischen Listenpreises als Entnahme angesetzt. Die Nutzung des PKW für die Fahrten zu den GbR hat er nicht zusätzlich berücksichtigt.