BGH - Urteil vom 18.01.2022
II ZR 71/20
Normen:
AktG § 291; AktG § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 579
BB 2022, 1069
DB 2022, 930
DStR 2022, 1282
GmbHR 2022, 738
MDR 2022, 650
NZG 2022, 658
WM 2022, 667
ZIP 2022, 793
ZInsO 2022, 1062
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 57/17
OLG Frankfurt/Main, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 7/18

Vereinbarung des tatsächlichen Zuflusses einer Zahlung an die Untergesellschaft zur finanziellen Absicherung für die Zeit nach Vertragsbeendigung durch die Parteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei der Aufhebung des Unternehmensvertrags; Nichtberücksichtigung der Forderung bei der Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags auf den Aufhebungsstichtag

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen II ZR 71/20

DRsp Nr. 2022/5169

Vereinbarung des tatsächlichen Zuflusses einer Zahlung an die Untergesellschaft zur finanziellen Absicherung für die Zeit nach Vertragsbeendigung durch die Parteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei der Aufhebung des Unternehmensvertrags; Nichtberücksichtigung der Forderung bei der Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags auf den Aufhebungsstichtag

Haben die Parteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei der Aufhebung des Unternehmensvertrags vereinbart, dass der Untergesellschaft zur finanziellen Absicherung für die Zeit nach Vertragsbeendigung eine Zahlung tatsächlich zufließen soll, ist die Forderung bei der Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags auf den Aufhebungsstichtag nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2020 aufgehoben und teilweise neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin in Höhe von 419.032,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus 419.032 € seit dem 12. Dezember 2016 verurteilt worden ist.